Änderung § 107e BeamtVG vom 01.07.2021

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§ 107e BeamtVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 107e BeamtVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
(Textabschnitt unverändert)

§ 107e Sonderregelungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie


(1) 1 Für Ruhestandsbeamte, die ein Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung erzielen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie steht, beträgt die Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 erste Alternative bis zum 31. Dezember 2021 150 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1. 2 § 53 Absatz 5 Satz 2 und 3 ist nicht anzuwenden. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder nach § 52 Absatz 1 oder 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind.

(Text alte Fassung)

(2) Eine in der Zeit vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2021 gewährte Leistung, die nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, gilt bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nicht als Erwerbseinkommen.

(3)
Anspruch auf Waisengeld besteht auch dann, wenn wegen der COVID-19-Pandemie

(Text neue Fassung)

(2) Anspruch auf Waisengeld besteht auch dann, wenn wegen der COVID-19-Pandemie

1. eine Schul- oder Berufsausbildung oder ein freiwilliger Dienst im Sinne des § 61 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe c nicht angetreten werden kann oder

2. die Übergangszeit nach § 61 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b überschritten wird.






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