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Änderung § 87 BeamtVG vom 01.08.2021

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§ 87 BeamtVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 87 BeamtVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 87 Unfallfürsorge


(1) Für die am 1. Januar 1977 vorhandenen Beamten steht ein vor diesem Zeitpunkt erlittener Dienstunfall im Sinne des bisherigen Bundes- oder Landesrechts dem Dienstunfall im Sinne dieses Gesetzes gleich.

(Text alte Fassung)

(2) Bis zum Erlaß der Rechtsverordnungen nach § 31 Abs. 3, § 33 Abs. 5 und § 43 Abs. 3 gelten die bisherigen Verordnungen des Bundes und der Länder weiter, soweit dieses Gesetz dem nicht entgegensteht.

(Text neue Fassung)

(2) (aufgehoben)

(3) Eine Entschädigung aus einer Unfallversicherung, für die der Dienstherr die Beiträge gezahlt hat, ist auf die Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 anzurechnen.



 

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