§ 8 BeamtVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.03.2010 geltenden Fassung | § 8 BeamtVG n.F. (neue Fassung) in der am 25.03.2010 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 462 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten | |
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat. | |
(Text alte Fassung) (2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bis 7, Satz 3 bis 5 und Abs. 2 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) (2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bis 7, Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend. |