Änderung § 7 BeamtVG vom 22.03.2012

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§ 7 BeamtVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.03.2012 geltenden Fassung
§ 7 BeamtVG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.03.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 462
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit


(Text alte Fassung)

Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit, die ein Ruhestandsbeamter

1.
in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung als Beamter, Richter, Berufssoldat oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 2 und 3 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,

2.
in einer Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 4 zurückgelegt hat.

§
6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 6 und Abs. 2 gilt entsprechend, für die Anwendung des Satzes 1 Nr. 1 außerdem § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7.

(Text neue Fassung)

1 Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit, die

1.
ein Ruhestandsbeamter

a)
in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung als Beamter, Richter, Berufssoldat oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummer 2 und 3 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,

b)
in einer Tätigkeit im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummer 4 zurückgelegt hat,

2. im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt worden ist, bis zu drei Jahren, wenn die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach dem 31. Dezember 2011 erfolgt ist.

2 §
6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 6 und Abs. 2 gilt entsprechend, für die Anwendung des Satzes 1 Nr. 1 außerdem § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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