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Änderung § 107d BeamtVG vom 01.01.2016

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§ 107d BeamtVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 107d BeamtVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 107d Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge


(Text neue Fassung)

§ 107d Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen


vorherige Änderung

1 § 53 ist auf Versorgungsberechtigte, die vor dem 1. Januar 2016 in den Ruhestand getreten sind und die ein Einkommen aus einer Beschäftigung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beziehen, nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreichen, bis zum 31. Dezember 2018 nicht anzuwenden. 2 Satz 1 ist auf Beamte, die nach § 5 Absatz 1 und 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, ab Eintritt in den Ruhestand entsprechend anzuwenden.



1 § 53 ist auf Ruhestandsbeamte, die ein Verwendungseinkommen aus einer Beschäftigung beim Auswärtigen Amt, beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder im Rahmen der Mithilfe bei der Aufnahme oder Betreuung von Flüchtlingen beziehen, bis zum 31. Dezember 2018 nicht anzuwenden. 2 Satz 1 gilt für Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, erst nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht haben.