Änderung § 8 BeamtVG vom 11.01.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 BeamtVG, alle Änderungen durch Artikel 3 VersRücklGuDRÄndG am 11. Januar 2017 und Änderungshistorie des BeamtVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 8 BeamtVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.01.2017 geltenden Fassung
§ 8 BeamtVG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten


(Text alte Fassung)

(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat.

(Text neue Fassung)

(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat.

(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bis 7, Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.



(heute geltende Fassung) 



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