Tools:
Update via:
Änderung § 35 BeamtVG vom 11.01.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 35 BeamtVG, alle Änderungen durch Artikel 3 VersRücklGuDRÄndG am 11. Januar 2017 und Änderungshistorie des BeamtVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 35 BeamtVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.01.2017 geltenden Fassung | § 35 BeamtVG n.F. (neue Fassung) in der am 11.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 30 Allgemeines | (Text neue Fassung)§ 35 Unfallausgleich |
(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 3 zu verursachen. (2) Die Unfallfürsorge umfaßt 1. Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 32), 2. Heilverfahren (§§ 33, 34), 3. Unfallausgleich (§ 35), 4. Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 36 bis 38), 5. Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 39 bis 42), 6. einmalige Unfallentschädigung (§ 43), 7. Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a), 8. Einsatzversorgung im Sinne des § 31a. Im Fall von Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin Leistungen nach den Nummern 2 und 3 sowie nach § 38a. (3) Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften. | (1) 1 Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. 2 Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. 3 Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat. (2) 1 Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. 2 Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. 3 Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden. (3) 1 Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. 2 Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen. (4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3394/al59291-59285.htm