Änderung § 69k BeamtVG vom 11.01.2017

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§ 69k BeamtVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.01.2017 geltenden Fassung
§ 69k BeamtVG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 69k (neu)


(Text neue Fassung)

§ 69k Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften


vorherige Änderung

 


1 Für Versorgungsfälle, die vor dem 11. Januar 2017 eingetreten sind, sind § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 38 Absatz 2 Nummer 2 und § 55 Absatz 2 in der bis zum 10. Januar 2017 geltenden Fassung anzuwenden. 2 Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 11. Januar 2017 vorhandenen Versorgungsempfängers.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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