§ 69l BeamtVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.06.2017 geltenden Fassung | § 69l BeamtVG n.F. (neue Fassung) in der am 15.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1570 |
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(Text alte Fassung) § 69l (neu) | (Text neue Fassung)§ 69l Übergangsregelung zu § 55 |
1 § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a gilt nicht für Versorgungsfälle, die am 14. Juni 2017 vorhanden waren. 2 Für Versorgungsfälle, die nach dem 14. Juni 2017 eintreten, sind Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit der Maßgabe zu berücksichtigen, dass der Teil der Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte außer Ansatz bleibt, der auf rentenrechtlichen Zeiten beruht, die bis zum 14. Juni 2017 zurückgelegt worden sind. |