Synopse aller Änderungen des BeamtVG am 01.01.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2008 durch Artikel 3 des BBVAnpG 2008/2009 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BeamtVG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BeamtVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
BeamtVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1582
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Geltungsbereich


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Bundesbeamten, der Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes entsprechend für die Versorgung der Richter des Bundes und der Länder.

(Text neue Fassung)

(1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamten des Bundes.

(2) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes entsprechend für die Versorgung der Richter des Bundes.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 71 Erhöhung der Versorgungsbezüge


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach § 14 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend für die in Artikel 2 § 2 Abs. 1 bis 5 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942) genannten Bezügebestandteile sowie für die in § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und 7 des Bundesbesoldungsgesetzes aufgeführten Stellenzulagen und Bezüge, soweit von der Ermächtigung nach Absatz 4 innerhalb von drei Monaten nach dem 21. Dezember 2004 kein Gebrauch gemacht wird. Satz 1 gilt für Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppe A 1 entsprechend. § 14 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.

(2)
Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden ab 1. August 2004 um 0,9 vom Hundert erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist, soweit von der Ermächtigung nach Absatz 4 innerhalb von drei Monaten nach dem 21. Dezember 2004 kein Gebrauch gemacht wird. § 14 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für



(1) Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend für die in Artikel 2 § 2 Abs. 1 bis 4 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942) sowie in § 84 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Grundgehaltssätze, Grundgehälter und Grundvergütungen. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppe A 1.

(2) Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend für die in Artikel 2 § 2 Abs. 1 bis
5 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942) genannten Bezügebestandteile sowie für die in § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c und § 84 Abs. 2 Nr. 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes aufgeführten Stellenzulagen und Bezüge. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppe A 1.

(3)
Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden entsprechend Absatz 1 erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers.

(4) Die in Absatz 3 Satz 1 genannten Versorgungsbezüge werden
ab 1. Januar 2008 um 3,0 vom Hundert erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt entsprechend für

1. Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers,

2. Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind,

3. den Betrag nach Artikel 13 § 2 Abs. 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967).

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 oder ein Grundgehalt nach Zwischenbesoldungsgruppen zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. August 2004 um 47,71 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe a oder b der Bundesbesoldungsordnungen A und B bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.

(4) Die Länder werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich durch Gesetz zu regeln, dass
die Anpassung nach Absatz 1 für die Ämter der den Staatssekretären des Bundes vergleichbaren Versorgungsempfänger in den Ländern entsprechend § 14 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes bestimmt werden kann.



(5) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 oder ein Grundgehalt nach Zwischenbesoldungsgruppen zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. Januar 2008 um 49,19 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe a oder b der Bundesbesoldungsordnungen A und B bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.

(6) Für
die Anpassung nach den Absätzen 1 und 3 und die weitere Anpassung nach den Absätzen 2 und 4 erfolgt die Verminderung nach § 69e Abs. 3 mit dem fünften Anpassungsfaktor.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 72 Einmalzahlung im Jahr 2004




§ 72 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Am 1. November 2004 vorhandene Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen erhalten, soweit von der Ermächtigung nach Absatz 5 innerhalb von drei Monaten nach dem 16. September 2003 kein Gebrauch gemacht wird, eine Einmalzahlung, die sich nach dem jeweiligen maßgebenden Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 50 Euro ergibt. § 85 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Empfänger von Versorgungsbezügen nach § 2 Nr. 2 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Betrages von 50 Euro der Betrag von 46,25 Euro tritt.

(3) Am 1. November 2004 vorhandene Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen im Sinne des § 71 Abs. 2 erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 30 Euro. Witwen und versorgungsberechtigte geschiedene Ehefrauen erhalten 18 Euro, Empfänger von Vollwaisengeld 6 Euro und Empfänger von Halbwaisengeld 4 Euro. Die Einmalzahlungen der Sätze 1 und 2 werden für die Versorgungsempfänger nach Absatz 5 sowie deren Hinterbliebene im Sinne des Satzes 2 und versorgungsberechtigten geschiedenen Ehegatten nur gewährt, soweit von der Ermächtigung nach Absatz 5 innerhalb von drei Monaten nach dem 16. September 2003 kein Gebrauch gemacht wird.

(4) Zu den laufenden Versorgungsbezügen im Sinne der Absätze 1 bis 3 gehören auch der Ausgleich und der Mindestbelassungsbetrag nach Artikel 2 § 2 Abs. 1 bis 3 und Artikel 3 § 3 Abs. 2 bis 4 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666). Bei Empfängern von Mindestversorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebende Mindestruhegehaltssatz; Absatz 3 ist im Falle der Gewährung von Mindestversorgung nicht anzuwenden.

(5) Die Länder werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich durch Gesetz zu regeln, dass die Einmalzahlung nach Absatz 1 für die Ämter der den Staatssekretären des Bundes vergleichbaren Versorgungsempfänger in den Ländern entsprechend § 85 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes bestimmt werden kann.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 73 Gewährung der Einmalzahlung




§ 73 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Einmalzahlungen nach § 85 des Bundesbesoldungsgesetzes und nach § 72 werden nicht nebeneinander gewährt; dies gilt auch bei mehreren Ansprüchen nach einer dieser Rechtsnormen. Die Einmalzahlung bleibt bei sonstigen Versorgungsleistungen unberücksichtigt.

(2) Der Anspruch aus einem Dienstverhältnis geht dem Anspruch aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger vor. Der Anspruch aus einem späteren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger geht dem Anspruch aus einem früheren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger vor. Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Hinterbliebenenversorgung bemisst sich die Einmalzahlung nach dem Ruhegehalt; sie wird neben dem Ruhegehalt gezahlt.

(3) Ruhens- und Anrechnungsvorschriften sowie Vorschriften über die anteilige Kürzung sind nicht anzuwenden.

(4) Im Sinne der Absätze 1 und 2 stehen der Einmalzahlung entsprechende Leistungen aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes und § 53 Abs. 8) nach diesen Vorschriften gleich. Dem öffentlichen Dienst im Sinne des Satzes 1 steht der Dienst bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden gleich.



 

§ 107a Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die bis zum 31. Dezember 2009 zu erlassen ist, mit Zustimmung des Bundesrates für die Beamtenversorgung Übergangsregelungen zu bestimmen, die den besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. Diese Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere auf Berechnungsgrundlagen, Höhe von Versorgungsleistungen und Ruhensregelungen abweichend von diesem Gesetz.

(2) Die Landesregierungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß hinsichtlich der Voraussetzungen einer zweijährigen Amtszeit und des Alters im Sinne des § 2 Nr. 1 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung auf das reguläre Ende der Kommunalwahlperiode abzustellen ist, wenn das Amt auf Grund landesrechtlicher Vorschriften vorzeitig entfällt.




Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die bis zum 31. Dezember 2009 zu erlassen ist, für die Beamtenversorgung Übergangsregelungen zu bestimmen, die den besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. Diese Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere auf Berechnungsgrundlagen, Höhe von Versorgungsleistungen und Ruhensregelungen abweichend von diesem Gesetz.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 108




§ 108 Anwendungsbereich in den Ländern


vorherige Änderung

(weggefallen)



(1) Für die Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit es nicht durch Landesrecht ersetzt wurde.

(2) Nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes ist auf die Versorgung der Richter der Länder das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.





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