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Zitierungen von §§ 74 bis 76 BeamtVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf §§ 74 bis 76 BeamtVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeamtVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 (BBVAnpG 2008/2009)
G. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1582
Artikel 3 BBVAnpG 2008/2009 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... wird wie folgt geändert: a) Die Angaben zu den §§ 72 bis 76 werden wie folgt gefasst: „§§ 72 bis 76 (weggefallen)".  ... zu den §§ 72 bis 76 werden wie folgt gefasst: „§§ 72 bis 76 (weggefallen)". b) Die Angabe zu § 108 wird wie folgt gefasst:  ...
Artikel 4 BBVAnpG 2008/2009 Weitere Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu den §§ 72 bis 76 wird wie folgt gefasst: „§ 72 Einmalige Zahlung im Jahr 2009". ... Angabe zu § 72 wird folgende Angabe eingefügt: „§§ 73 bis 76 (weggefallen)". 2. § 71 wird wie folgt gefasst: „§ 71 ...

Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 (BBVAnpG 2010/2011)
G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1552, 2011 BGBl. I S. 223
Artikel 8 BBVAnpG 2010/2011 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... Beamte und Versorgungsempfänger". b) Die Angaben zu den §§ 72 bis 76 werden durch folgende Angabe ersetzt: „§§ 72 bis 76 ... 72 bis 76 werden durch folgende Angabe ersetzt: „§§ 72 bis 76 (weggefallen)". c) Die Angabe zu § 85 wird wie folgt gefasst:  ...

Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024)
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 2 BBVAnpÄndG 2023/2024 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... von Stellenzulagen". b) Die Angaben zu den §§ 72 bis 76 werden wie folgt gefasst: „§ 72 Sonderzahlung zur Abmilderung der Folgen ... Abmilderung der Folgen gestiegener Verbraucherpreise im Jahr 2023 §§ 73 bis 76 (weggefallen) ". 2. Nach § 69m wird folgender § 69n ...
 
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