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Änderung § 1 DüBV vom 08.11.2006

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§ 1 DüBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 1 DüBV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 369 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Errichtung und Aufgaben des Beirats


(Text alte Fassung)

(1) Beim Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ein Wissenschaftlicher Beirat für Düngungsfragen (Beirat) errichtet.

(Text neue Fassung)

(1) Beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ein Wissenschaftlicher Beirat für Düngungsfragen (Beirat) errichtet.

(2) Der Beirat berät das Bundesministerium in Düngungsfragen durch gutachtliche Stellungnahmen und ist in seiner Tätigkeit unabhängig.




 
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