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§ 2 - Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 03.11.2004 BGBl. I S. 2738; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388
Geltung ab 10.11.2004; FNA: 7831-1-41-7 Tierseuchenbekämpfung
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§ 2



(1) Betriebe, in denen

1.
gewerbsmäßig Honig gelagert oder behandelt wird,

2.
Mittelwände für Bienenwaben hergestellt werden oder

3.
Seuchenwachs be- oder verarbeitet wird,

unterliegen der Beaufsichtigung durch die zuständige Behörde.

(2) In Betrieben, in denen Honig gewerbsmäßig behandelt wird, müssen zur Aufbewahrung, Be- und Verarbeitung, zum Abfüllen und für die Beförderung von Honig benutzte Gegenstände nach Gebrauch

1.
mit kochendem Wasser gründlich gereinigt,

2.
für mindestens 20 Minuten einer Temperatur von mindestens 230 °C ausgesetzt oder

3.
so aufbewahrt werden, dass sie Bienen nicht zugänglich sind.

Die Betriebsräume sind bienendicht zu halten.

(3) Honig aus Betrieben, in denen Honig gewerbsmäßig behandelt wird, darf nur so beseitigt werden, dass er Bienen nicht zugänglich ist.

(4) Betriebe, die gewerbsmäßig Honig zur Herstellung von Futterteig verwenden, müssen den Honig vor der Herstellung des Futterteigs mit einem Verfahren behandeln, durch das Erreger übertragbarer Bienenkrankheiten abgetötet werden.

(5) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach Absatz 2 sowie für Trester die Maßnahmen nach Absatz 3 für Betriebe, in denen Mittelwände für Bienenwaben hergestellt werden oder Seuchenwachs be- oder verarbeitet wird, anordnen, soweit dies zur Verhütung der Verschleppung der Amerikanischen Faulbrut notwendig ist. Sie kann ferner anordnen, dass Plätze der in Absatz 1 genannten Betriebe, an denen Honig gelagert oder aufbewahrt wird, bienendicht zu halten sind und Wachs, das zur Herstellung von Mittelwänden für Bienenwaben verwendet wird, mit einem Verfahren behandelt wird, durch das Erreger übertragbarer Bienenkrankheiten abgetötet werden, soweit dies zur Verhütung der Verschleppung der Amerikanischen Faulbrut notwendig ist.



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Frühere Fassungen von § 2 Bienenseuchen-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2014Artikel 7 Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
vom 17.04.2014 BGBl. I S. 388

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 Bienenseuchen-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BienSeuchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BienSeuchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 BienSeuchV (vom 01.05.2014)
... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 einen dort genannten Gegenstand nicht oder nicht rechtzeitig reinigt, nicht oder ... Temperatur aussetzt und nicht oder nicht rechtzeitig aufbewahrt, 3. entgegen § 2 Absatz 3 Honig beseitigt, 4. entgegen § 2 Absatz 4 Honig nicht, nicht richtig oder ... 3. entgegen § 2 Absatz 3 Honig beseitigt, 4. entgegen § 2 Absatz 4 Honig nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig behandelt, 5. entgegen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 7 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Bienenseuchen-Verordnung
... (BGBl. I S. 3499) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 4 werden nach den Wörtern „müssen den Honig" die Wörter ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 einen dort genannten Gegenstand nicht oder nicht rechtzeitig reinigt, nicht oder ... Temperatur aussetzt und nicht oder nicht rechtzeitig aufbewahrt, 3. entgegen § 2 Absatz 3 Honig beseitigt, 4. entgegen § 2 Absatz 4 Honig nicht, nicht richtig ... 3. entgegen § 2 Absatz 3 Honig beseitigt, 4. entgegen § 2 Absatz 4 Honig nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig behandelt, 5. entgegen ...