§ 6
Von Bienen nicht mehr besetzte Bienenwohnungen sind vom Besitzer der Bienen stets bienendicht verschlossen zu halten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 26 BienSeuchV (vom 01.05.2014) ... § 11 Absatz 3 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 7. entgegen § 6 eine Bienenwohnung nicht oder nicht richtig verschlossen hält, 8. entgegen § ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 7 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Bienenseuchen-Verordnung ... „vor der Herstellung des Futterteigs" eingefügt. 2. In § 6 werden nach dem Wort „sind" die Wörter „vom Besitzer der Bienen" ... 11 Absatz 3 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 7. entgegen § 6 eine Bienenwohnung nicht oder nicht richtig verschlossen hält, 8. entgegen § ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/34/a302.htm