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§ 8 - Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 03.11.2004 BGBl. I S. 2738; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388
Geltung ab 10.11.2004; FNA: 7831-1-41-7 Tierseuchenbekämpfung
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§ 8



(1) Ist der Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut amtlich festgestellt, unterliegt der Bienenstand nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:

1.
Der Bienenstand darf nur von dem Besitzer, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Bienenvölker betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden.

2.
Bienenvölker, lebende Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften, die sich in dem Bienenstand oder außerhalb des Bienenstandes auf dem Grundstück befinden, dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden; tote Bienen dürfen nur zur unschädlichen Beseitigung nach Anweisung des beamteten Tierarztes entfernt werden.

3.
Bienenvölker und Bienen dürfen nicht in den Bienenstand verbracht werden.

4.
Waben, Wabenteile verseuchter oder verdächtiger Bienenvölker sowie Futtervorräte aus Bienenwohnungen verseuchter oder verdächtiger Bienenvölker dürfen nicht, lebende Bienen nur nach Durchführung eines Kunstschwarmverfahrens in unverseuchte Bienenwohnungen des Bienenstandes verbracht werden.

5.
In dem Bienenstand gewonnener Honig darf an Bienen nicht verfüttert werden.

6.
Aus Bienenwohnungen entfernte Waben, Wabenteile und Wabenabfälle sowie Behältnisse, die Honig enthalten, und Gerätschaften, denen Honig anhaftet, müssen so aufbewahrt werden, dass sie Bienen nicht zugänglich sind.

7.
Tote Bienen und tote Bienenbrut sowie die übrige Bienenbrut des seuchenkranken Bienenvolkes, ferner Abfälle aus Bienenwohnungen sind nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes unschädlich zu beseitigen.

8.
Die Bienenstände und Bienenwohnungen, außer solchen aus Stroh, sowie Gerätschaften sind nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes und unter amtlicher Überwachung zu reinigen und zu entseuchen; Bienenwohnungen aus Stroh sind zu verbrennen.

9.
Waben, Wabenteile und Wabenabfälle aus verseuchten Bienenwohnungen, Vorratswaben, Wachs und, soweit aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich, auch Futtervorräte sind nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu entseuchen oder unschädlich zu beseitigen.

(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 findet keine Anwendung auf

1.
Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an Wachs verarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung "Seuchenwachs" abgegeben werden, und

2.
Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.

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Zitierungen von § 8 Bienenseuchen-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BienSeuchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BienSeuchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 BienSeuchV (vom 01.05.2014)
... genannten Gegenstand entfernt oder verbringt, 9. entgegen § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 1 Nummer 1, § 17 Absatz 2, § 18 Absatz 1 Nummer 1 oder § 22 Absatz 2 einen ... 22 Absatz 2 einen Bienenstand oder ein Futtervorratslager betritt, 10. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2, § 11 Absatz 1 Nummer 3, § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 18 ... eine Biene oder einen dort genannten Gegenstand entfernt, 11. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, § 11 Absatz 1 Nummer 4, § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, ... eine Biene oder einen dort genannten Gegenstand verbringt, 12. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 5 oder § 18 Absatz 1 Nummer 5 Honig verfüttert, 13. entgegen ... 1 Nummer 5 oder § 18 Absatz 1 Nummer 5 Honig verfüttert, 13. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 6 einen dort genannten Gegenstand nicht oder nicht richtig aufbewahrt,  ... nicht oder nicht richtig aufbewahrt, 14. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Absatz 1 Nummer 7, 8 oder Nummer 9, § 9 Absatz 1 Satz 1, § 19 Absatz 2, § 23 Absatz ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 7 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Bienenseuchen-Verordnung
... genannten Gegenstand entfernt oder verbringt, 9. entgegen § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 1 Nummer 1, § 17 Absatz 2, § 18 Absatz 1 Nummer 1 oder § 22 Absatz 2 einen ... 22 Absatz 2 einen Bienenstand oder ein Futtervorratslager betritt, 10. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2, § 11 Absatz 1 Nummer 3, § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 18 ... eine Biene oder einen dort genannten Gegenstand entfernt, 11. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, § 11 Absatz 1 Nummer 4, § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, ... eine Biene oder einen dort genannten Gegenstand verbringt, 12. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 5 oder § 18 Absatz 1 Nummer 5 Honig verfüttert, 13. entgegen ... 1 Nummer 5 oder § 18 Absatz 1 Nummer 5 Honig verfüttert, 13. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 6 einen dort genannten Gegenstand nicht oder nicht richtig aufbewahrt,  ... nicht oder nicht richtig aufbewahrt, 14. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Absatz 1 Nummer 7, 8 oder Nummer 9, § 9 Absatz 1 Satz 1, § 19 Absatz 2, § 23 Absatz ...