§ 6 - Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 03.11.2004 BGBl. I S. 2738; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388
Geltung ab 10.11.2004; FNA: 7831-1-41-7 Tierseuchenbekämpfung
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III. Schutzmaßregeln gegen die Amerikanische Faulbrut
1. Verschluss von Bienenwohnungen
§ 6

III. Schutzmaßregeln gegen die Amerikanische Faulbrut

1. Verschluss von Bienenwohnungen

§ 6


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Von Bienen nicht mehr besetzte Bienenwohnungen sind vom Besitzer der Bienen stets bienendicht verschlossen zu halten.


Text in der Fassung des Artikels 7 Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen V. v. 17. April 2014 BGBl. I S. 388, 576 m.W.v. 1. Mai 2014



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