§ 6 - Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV k.a.Abk.)
III. Schutzmaßregeln gegen die Amerikanische
Faulbrut
1. Verschluss von Bienenwohnungen
§ 6
Von Bienen nicht mehr besetzte Bienenwohnungen sind vom Besitzer der Bienen stets bienendicht verschlossen zu halten.
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