§ 7 - Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 03.11.2004 BGBl. I S. 2738; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388
Geltung ab 10.11.2004; FNA: 7831-1-41-7 Tierseuchenbekämpfung
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III. Schutzmaßregeln gegen die Amerikanische Faulbrut
2. Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung der Amerikanischen Faulbrut oder des Seuchenverdachts
§ 7

III. Schutzmaßregeln gegen die Amerikanische Faulbrut

2. Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung der Amerikanischen Faulbrut oder des Seuchenverdachts

§ 7


§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der Amerikanischen Faulbrut dürfen vor der amtlichen Feststellung an dem Bienenstand keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere dürfen

1.
Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs und Honig sowie Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften nicht aus dem Bienenstand entfernt und

2.
Bienenvölker und Bienen nicht in den Bienenstand verbracht

werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Honig, der nicht zur Verfütterung von Bienen bestimmt ist.

(2) Darüber hinaus darf der Bienenstand nur von dem Besitzer, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Bienenvölker betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden.



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