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§ 4 - Steuerbeamtenausbildungsgesetz (StBAG)

neugefasst durch B. v. 29.10.1996 BGBl. I S. 1577; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2442
Geltung ab 25.06.1996; FNA: 2030-21 Beamte
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§ 4 Gehobener Dienst



(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen Dienstes kann eingestellt werden, wer eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung besitzt oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.

(2) 1Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre; § 2 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 2Der Vorbereitungsdienst vermittelt den Beamtinnen und Beamten in einem Studiengang an einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen Dienstes erforderlich sind. 3Der Studiengang umfasst ein Studium mit Fachstudien von 21 Monaten Dauer und berufspraktischen Studienzeiten von 15 Monaten Dauer. 4Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben. 5Während der berufspraktischen Studienzeiten kann die regelmäßige Arbeitszeit nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften um bis zu 50 Prozent verkürzt werden; erfolgt eine solche Verkürzung, so kann der Vorbereitungsdienst angemessen verlängert werden. 6Nach mindestens vier, höchstens sechs Monaten Fachstudien ist eine Zwischenprüfung abzulegen. 7Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. 8Wer eine Prüfung nicht besteht, kann sie einmal wiederholen.

(3) 1Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten eines förderlichen Studiums an einer Hochschule, das geeignet ist, die für die Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, bis zu zwölf Monaten angerechnet werden. 2In den Fällen des Satzes 1 ist die Zwischenprüfung nicht abzulegen, wenn der Beamte das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung erfolgreich abgeschlossen hat.





 

Frühere Fassungen von § 4 StBAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 11.03.2020 (14.07.2021)Artikel 1 Sechstes Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes
vom 09.07.2021 BGBl. I S. 2442

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 StBAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 StBAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 StBAG Aufstieg in höhere Laufbahnen (vom 11.03.2020)
... Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen Dienstes erforderlich sind. § 4 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Nach mindestens vier, höchstens sechs Monaten Fachstudien ist ... abzulegen, die Einführung schließt mit der Laufbahnprüfung ab; § 4 Abs. 2 Satz 8 gilt entsprechend. (4) Landesrechtliche Vorschriften über andere Arten des ...
§ 9 StBAG Ausnahmen wegen der COVID-19-Pandemie (vom 11.03.2020)
... zu beschränken. (2) Abweichend von § 3 Absatz 2 Satz 2, von § 4 Absatz 2 Satz 2 sowie von § 6 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 3 ist in der Ausbildung des mittleren ... Prüfungsablauf und das Prüfungsverfahren verändert werden. Abweichend von § 4 Absatz 2 Satz 6 kann die Zwischenprüfung auch nach mehr als sechs Monaten Fachstudien angesetzt werden. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung
V. v. 26.02.2019 BGBl. I S. 171
Artikel 1 5. StBAPOÄndV Änderung der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung
... nicht bestanden oder gilt diese als nicht bestanden und ist eine Wiederholung zulässig ( § 4 Absatz 2 Satz 6 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ), kann die Zwischenprüfung nur innerhalb von drei Monaten wiederholt werden."  ... werden." b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „(§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes )" durch die Wörter „(§ 3 Absatz 2 Satz 4 und § 4 Absatz 2 Satz 6 des ... durch die Wörter „(§ 3 Absatz 2 Satz 4 und § 4 Absatz 2 Satz 6 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes )" ersetzt. 15. Die Anlagen 8 bis 11 und 16 bis 18 erhalten die aus den ...

Sechstes Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2442
Artikel 1 6. StBAGÄndG Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes
... dazu, die Berufsbezeichnung Finanzwirtin oder Finanzwirt zu führen." 4. § 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre; § 2 ... Maß zu beschränken. (2) Abweichend von § 3 Absatz 2 Satz 2, von § 4 Absatz 2 Satz 2 sowie von § 6 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 3 ist in der Ausbildung des mittleren ... der Prüfungsablauf und das Prüfungsverfahren verändert werden. Abweichend von § 4 Absatz 2 Satz 6 kann die Zwischenprüfung auch nach mehr als sechs Monaten Fachstudien angesetzt werden. Die ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)
neugefasst durch B. v. 29.10.1996 BGBl. I S. 1581; aufgehoben durch § 92 V. v. 26.10.2022 BGBl. I S. 1909
§ 47 StBAPO Wiederholung von Prüfungen (vom 09.03.2019)
... nicht bestanden oder gilt diese als nicht bestanden und ist eine Wiederholung zulässig ( § 4 Absatz 2 Satz 6 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ), kann die Zwischenprüfung nur innerhalb von drei Monaten wiederholt werden. Der ... diese als nicht bestanden und ist eine Wiederholung zulässig (§ 3 Absatz 2 Satz 4 und § 4 Absatz 2 Satz 6 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ), so kann sie oder er zu dem der Wiederholungsprüfung vorangehenden Abschnitt der ...
Anlage 11 StBAPO (zu § 42 Absatz 1) - gehobener Dienst - Mitteilung über das Ergebnis der Zwischenprüfung (vom 09.03.2019)
... gefordert in mindestens drei Prüfungsarbeiten (§ 41 Absatz 3 Nummer 1 StBAPO). Nach § 4 Absatz 2 Satz 6 StBAG können Sie die Zwischenprüfung einmal wiederholen/können Sie die ... von mindestens fünf erreicht (§ 41 Absatz 3 Nummer 2 StBAPO). Nach § 4 Absatz 2 Satz 6 StBAG können Sie die Zwischenprüfung einmal wiederholen/können Sie die ... unter der geforderten Endpunktzahl von mindestens 200 (§ 41 Absatz 3 Nummer 3 StBAPO). Nach § 4 Absatz 2 Satz 6 StBAG können Sie die Zwischenprüfung einmal wiederholen/können Sie die ...
Anlage 16 StBAPO (zu § 43 Absatz 4) - gehobener Dienst - Mitteilung über die Nichtzulassung zur mündlichen Laufbahnprüfung (vom 09.03.2019)
... geforderten Zulassungspunktzahl von mindestens 170 (§ 43 Absatz 3 Nummer 3 StBAPO). Nach § 4 Absatz 2 Satz 6 StBAG können Sie die schriftliche Prüfung einmal wiederholen/können Sie die schriftliche  ... mindestens drei schriftlichen Prüfungsarbeiten (§ 43 Absatz 3 Nummer 1 StBAPO). Nach § 4 Absatz 2 Satz 6 StBAG können Sie die schriftliche Prüfung einmal wiederholen/können Sie die schriftliche  ... von mindestens fünf erreicht (§ 43 Absatz 3 Nummer 2 StBAPO). Nach § 4 Absatz 2 Satz 6 StBAG können Sie die schriftliche Prüfung einmal wiederholen/können Sie die schriftliche  ...
Anlage 18 StBAPO (zu § 46 Absatz 3) - gehobener Dienst - Mitteilung über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung (vom 09.03.2019)
... 45 Absatz 3 StBAPO), wie Ihnen im Anschluss an die Beratung bekannt gegeben worden ist. Nach § 4 Absatz 2 Satz 6 StBAG können Sie die Prüfung einmal wiederholen/können Sie die Prüfung nicht mehr  ...