Änderung § 10 StBAG vom 11.03.2020

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§ 10 StBAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.03.2020 geltenden Fassung
§ 10 StBAG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2442
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 (weggefallen)


(Text neue Fassung)

§ 10 Übergangsvorschrift zu § 9


vorherige Änderung

 


Bei Vorbereitungsdiensten, bei Aufstiegen und bei der Einführung der Steuerbeamten in die Aufgaben des höheren Dienstes, die nach dem 31. Dezember 2024 enden, sind Maßnahmen, die nach § 9 in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung getroffen worden sind, bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes, des Aufstiegs und der Einführung angemessen zu berücksichtigen.

 



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