(1) Die Befugnis zur Erteilung und zum Widerruf der Genehmigung in den Fällen der
§§ 2,
3 Abs. 1 und 2 und des
§ 4a des Gesetzes wird
- 1.
- für den Bereich der Bundeswehr auf das Bundesministerium für Verteidigung,
- 2.
- für den Bereich des Zollgrenzdienstes auf das Bundesministerium der Finanzen,
- 3.
- für den Bereich der für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständigen Behörden oder Dienststellen sowie der Behörden des Strafvollzugs auf das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat,
- 4.
- für alle übrigen Bereiche auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
übertragen.
(2) Die Befugnis zur Erteilung und zum Widerruf der Genehmigung in den Fällen des
§ 4 Abs. 1 des Gesetzes wird auf das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur übertragen. Es übt seine Befugnis im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt aus.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147