§ 8 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 10 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 21 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 8 Übergangsvorschriften | (Text neue Fassung)§ 10 Übergangsvorschrift |
(1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften bis zum 31. Mai 2005 zu Ende geführt werden. (2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin die Wiederholungsprüfung gemäß dieser Verordnung durchführen; § 7 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. | Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. |