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Änderung § 10 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Personalfachkaufmann/Geprüfte Personalfachkauffrau vom 01.09.2009

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 21 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
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§ 8 Übergangsvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 10 Übergangsvorschrift


vorherige Änderung

(1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften bis zum 31. Mai 2005 zu Ende geführt werden.

(2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin die Wiederholungsprüfung gemäß dieser Verordnung durchführen; § 7 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.




Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.