Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 8 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Personalfachkaufmann/Geprüfte Personalfachkauffrau vom 01.09.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Personalfachkaufmann/Geprüfte Personalfachkauffrau, alle Änderungen durch Artikel 31 2. FortbPrüfVÄndV am 1. September 2009 und Änderungshistorie der PersFachkPrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 31 V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Übergangsvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 8 Übergangsvorschrift


vorherige Änderung

(1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften bis zum 31. Mai 2005 zu Ende geführt werden.

(2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin die Wiederholungsprüfung gemäß dieser Verordnung durchführen; § 7 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.




Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anzeige