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Änderung § 7 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Personalfachkaufmann/Geprüfte Personalfachkauffrau vom 17.12.2019

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 21 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

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§ 7 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote


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(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1. in allen Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen der schriftlichen Prüfung und

2. im Fachgespräch.

(2) Ist die Prüfung bestanden, ist die Bewertung in dem Handlungsbereich, in dem eine schriftliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde, kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.

(3) Den Bewertungen für die Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen der schriftlichen Prüfung und der Bewertung des Fachgesprächs ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) 1 Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen für die einzelnen Prüfungsleistungen in der schriftlichen Prüfung und der Bewertung des Fachgesprächs zu berechnen. 2 Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 3 Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. 4 Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.


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