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§ 3 - Patentkostenzahlungsverordnung (PatKostZV)

V. v. 15.10.2003 BGBl. I S. 2083; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 24.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 193
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 424-4-9-2 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Patentkostenzahlungsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3853) außer Kraft.



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Frühere Fassungen von § 3 PatKostZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2026Artikel 2 Verordnung zur Änderung der DPMA-Verordnung, der Patentkostenzahlungsverordnung und der Designverordnung
vom 24.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 193

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 PatKostZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PatKostZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PatKostZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der DPMA-Verordnung, der Patentkostenzahlungsverordnung und der Designverordnung
V. v. 24.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 193
Artikel 2 DPMAVuaÄndV Änderung der Patentkostenzahlungsverordnung
... 2 bis 5 werden zu den Nummern 1 bis 4. 3. § 3 wird gestrichen. 4. § 4 wird zu § ...