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Änderung § 3 PatKostZV vom 01.07.2026

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§ 3 PatKostZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung
§ 3 PatKostZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 24.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 193

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Übergangsregelung


(Text neue Fassung)

§ 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Abbuchungsaufträge, die nach § 1 Nr. 4 der Patentkostenzahlungsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3853) für künftig fällig werdende Gebühren erteilt worden sind, werden am 1. Januar 2004 gegenstandslos. Für Einziehungsaufträge, die nach § 1 Nr. 5 der in Satz 1 genannten Verordnung für künftig fällig werdende Gebühren erteilt worden sind, gilt § 2 Nr. 4 entsprechend.



 

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