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Änderung § 1 PatKostZV vom 01.12.2013

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§ 1 PatKostZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2013 geltenden Fassung
§ 1 PatKostZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 01.11.2013 BGBl. I S. 3906
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Zahlungswege


(1) Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts können gezahlt werden

1. durch Bareinzahlung bei den Geldstellen des Deutschen Patent- und Markenamts;

2. durch Überweisung auf ein Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt;

3. durch Bareinzahlung bei einem inländischen oder ausländischen Geldinstitut auf ein Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt;

(Text alte Fassung)

4. durch Erteilung einer Lastschrifteinzugsermächtigung von einem Inlandskonto.

(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt macht im Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen bekannt, unter welchen Bedingungen Sammelzahlungen auf ein Konto bei der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt zulässig und welche Angaben bei der Zahlung erforderlich sind.

(Text neue Fassung)

4. durch Erteilung eines gültigen SEPA-Basislastschriftmandats mit Angaben zum Verwendungszweck.

(2) Bei Zahlungen an das Deutsche Patent- und Markenamt sollen für eine Erklärung nach Absatz 1 Nummer 4 die über die Internetseite www.dpma.de bereitgestellten Formulare verwendet werden.

(3)
Das Deutsche Patent- und Markenamt macht im Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen bekannt, unter welchen Bedingungen Sammelzahlungen auf ein Konto bei der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt zulässig und welche Angaben bei der Zahlung erforderlich sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)