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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2007 aufgehoben
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§ 2 - Elektronische Rechtsverkehrsverordnung (ERVVOBGH)

V. v. 26.11.2001 BGBl. I S. 3225; aufgehoben durch § 4 V. v. 24.08.2007 BGBl. I S. 2130
Geltung ab 30.11.2001; FNA: 310-4-8 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 2 Art und Weise der Einreichung



Die elektronischen Dokumente sind in der aus der Anlage ersichtlichen Art und Weise einzureichen.



 

Zitierungen von § 2 ERVVOBGH

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ERVVOBGH verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERVVOBGH selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage ERVVOBGH (zu § 2)