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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben
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§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kachelofen- und Luftheizungsbauer (KachOfenBAusbV k.a.Abk.)

V. v. 09.08.1978 BGBl. I S. 1247; aufgehoben durch § 12 V. v. 06.04.2006 BGBl. I S. 818
Geltung ab 13.08.1978 bis 01.08.2006; FNA: 7110-6-11 Handwerk im Allgemeinen
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§ 6 Führung des Berichtshefts



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.