Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.11.2007 aufgehoben

§ 1 - Zweite Investitionsvorrang-Zuständigkeitsübertragungsverordnung (2. InVorZuV)

§ 1 Zuständigkeitsübertragung



Die Zuständigkeiten des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin nach dem Investitionsvorranggesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997 (BGBl. I S. 1996) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2081), in Verbindung mit § 2 der Treuhandanstaltumbenennungsverordnung vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3913), die durch Artikel 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 2. November 2000 (BGBl. I S. 1481) geändert worden ist, und der Investitionsvorrangzuständigkeitsübertragungsverordnung vom 1. November 2000 (BGBl. I S. 1487) werden mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 auf das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen übertragen.



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