§ 46b Zuständigkeit
(1) Die für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger werden nach Landesrecht bestimmt, sofern sich nach Absatz 3 nichts Abweichendes ergibt.
(2) Die
§§ 3,
6 und
7 sind nicht anzuwenden.
(3)
1Das Zwölfte Kapitel ist nicht anzuwenden, sofern sich aus den Sätzen 2 bis 5 nichts Abweichendes ergibt.
2Im Fall der Auszahlung der Leistungen nach
§ 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und nach
§ 34a Absatz 7 ist
§ 98 Absatz 1a entsprechend anzuwenden.
3Bei Leistungsberechtigten nach diesem Kapitel gilt der Aufenthalt in einer stationären Einrichtung und in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung nicht als gewöhnlicher Aufenthalt;
§ 98 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist entsprechend anzuwenden.
4Für die Leistungen nach diesem Kapitel an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist
§ 98 Absatz 5 entsprechend anzuwenden.
5Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des
Neunten Buches und Leistungen nach diesem Kapitel gleichzeitig zu erbringen sind, ist
§ 98 Absatz 6 entsprechend anzuwenden.
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interne Verweise§ 8 SGB XII Leistungen (vom 01.01.2020) ... 27 bis 40), 2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46b ), 3. Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52), 4. Hilfe zur Pflege ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Angehörigen-Entlastungsgesetz
G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2135
Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften
G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1948
Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2783
Artikel 1 SGBXIIÄndG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ... e) Nach der Angabe zu § 46a wird folgende Angabe zu § 46b eingefügt: „§ 46b Zuständigkeit". f) Vor der ... Angabe zu § 46a wird folgende Angabe zu § 46b eingefügt: „§ 46b Zuständigkeit". f) Vor der Angabe zu § 121 wird folgende ... durch Nachweis der Bruttoausgaben jeweils für das Land sowie für die nach § 46b zuständigen Träger insgesamt und darunter für 1. Regelsatzleistungen ... in tabellarischer Form zu erbringen." 9. Nach § 46a wird folgender § 46b eingefügt: „§ 46b Zuständigkeit (1) Die für die ... 9. Nach § 46a wird folgender § 46b eingefügt: „§ 46b Zuständigkeit (1) Die für die Ausführung des Gesetzes nach diesem ...
Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2557
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3159; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 29.04.2019 BGBl. I S. 530
Starke-Familien-Gesetz (StaFamG)
G. v. 29.04.2019 BGBl. I S. 530
Zweites Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3733
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