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§ 61b - Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)

Artikel 1 G. v. 27.12.2003 BGBl. I S. 3022, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-12 Sozialgesetzbuch
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§ 61b Pflegegrade



(1) Für die Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege sind pflegebedürftige Personen entsprechend den im Begutachtungsverfahren nach § 62 ermittelten Gesamtpunkten in einen der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten entsprechenden Pflegegrad einzuordnen:

1.
Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte),

2.
Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte),

3.
Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte),

4.
Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte),

5.
Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (ab 90 bis 100 Gesamtpunkte).

(2) Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen.



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Frühere Fassungen von § 61b SGB XII

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 2 Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III)
vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3191

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 61b SGB XII

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 61b SGB XII verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB XII selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 SGB XII Leistungen (vom 01.01.2020)
... Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52), 4. Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66a), 5. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten ...
§ 61c SGB XII Pflegegrade bei Kindern (vom 01.01.2017)
... die 18 Monate oder älter sind, ist für die Einordnung in einen Pflegegrad nach § 61b der gesundheitlich bedingte Grad der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer ...
§ 97 SGB XII Sachliche Zuständigkeit (vom 01.01.2022)
...  1. (aufgehoben) 2. Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66, 3. Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer ...
§ 121 SGB XII Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel (vom 01.01.2020)
...  c) (aufgehoben) d) Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel (§§ 61 bis 66), e) Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3191, 2018 I 126
Artikel 2 PSG III Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
...  § 61a Begriff der Pflegebedürftigkeit § 61b Pflegegrade § 61c Pflegegrade bei Kindern § 62 Ermittlung des ... f) Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds. § 61b Pflegegrade (1) Für die Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege sind ... die 18 Monate oder älter sind, ist für die Einordnung in einen Pflegegrad nach § 61b der gesundheitlich bedingte Grad der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer ...

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541, 2019 I S. 162
Artikel 25 ReRaG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... 53 bis 60a)" ersetzt. b) In Nummer 5 wird die Angabe „(§§ 61 bis 66)" durch die Angabe „(§§ 61 bis 66a)" ersetzt.  ... 5 wird die Angabe „(§§ 61 bis 66)" durch die Angabe „(§§ 61 bis 66a)" ersetzt. 3. Vor § 43a wird folgende ...