§ 140 - Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)

Artikel 1 G. v. 27.12.2003 BGBl. I S. 3022, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-12 Sozialgesetzbuch
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§ 140 Übergangsregelung für die Bedarfe für Unterkunft während der Karenzzeit


§ 140 hat 4 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Zeiten eines Leistungsbezugs bis zum 31. Dezember 2022 bleiben bei der Karenzzeit nach § 35 Absatz 1 Satz 2 unberücksichtigt.

(2) § 35 Absatz 1 Satz 2 bis 6 gilt nicht in den Fällen, in denen in einem der vorangegangenen Bewilligungszeiträume für die aktuell bewohnte Unterkunft die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.


Text in der Fassung des Artikels 5 Bürgergeld-Gesetz G. v. 16. Dezember 2022 BGBl. I S. 2328 m.W.v. 1. Januar 2023

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Frühere Fassungen von § 140 SGB XII

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 5 Bürgergeld-Gesetz
vom 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften
vom 30.11.2019 BGBl. I S. 1948
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 13 Bundesteilhabegesetz (BTHG)
vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3234
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 12 Bundesteilhabegesetz (BTHG)
vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3234
aktuellvor 01.01.2018früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 140 SGB XII

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 140 SGB XII verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB XII selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 12 BTHG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2018
... am Arbeitsleben für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019 § 140 Teilhabe am Arbeitsleben Achtzehntes Kapitel Regelungen für die Gesamtplanung ... nach § 60 des Neunten Buches,". 7. Die folgenden §§ 139 bis 145 werden angefügt: „§ 139 Übergangsregelung zur Erbringung ... am Arbeitsleben für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019 § 140 Teilhabe am Arbeitsleben (1) Leistungen zur Beschäftigung erhalten Personen nach ...

Bürgergeld-Gesetz
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Artikel 5 BürgerGG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... 134 Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2023". g) Die Angabe zu § 140 wird wie folgt gefasst: „§ 140 Übergangsregelung für die Bedarfe ... 2023". g) Die Angabe zu § 140 wird wie folgt gefasst: „ § 140 Übergangsregelung für die Bedarfe für Unterkunft während der ... Prozent. Die Anlage zu § 34 ist zum 1. Januar 2023 zu ergänzen." 16. § 140 wird wie folgt gefasst: „§ 140 Übergangsregelung für die Bedarfe ... 2023 zu ergänzen." 16. § 140 wird wie folgt gefasst: „ § 140 Übergangsregelung für die Bedarfe für Unterkunft während der Karenzzeit ...

Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 575
Artikel 5 SozSchPG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... ist, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 140 folgende Angabe angefügt: „§ 141 Übergangsregelung aus Anlass der ...

Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften
G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1948
Artikel 3 SozRAnpG 2020 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... wird nach der Angabe zu § 139 folgende Angabe eingefügt: „ § 140 Übergangsregelung zur Verhinderung einer Zahlungslücke". 2. § 27a ... das auf den jeweiligen Meldezeitraum folgt." 12. Nach § 139 wird folgender § 140 eingefügt: „§ 140 Übergangsregelung zur Verhinderung einer ... 12. Nach § 139 wird folgender § 140 eingefügt: „ § 140 Übergangsregelung zur Verhinderung einer Zahlungslücke (1) ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Bundesversorgungsgesetz (BVG)
neugefasst durch B. v. 22.01.1982 BGBl. I S. 21; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 2 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 27a BVG (vom 29.12.2023)
... zum Lebensunterhalt gelten die Bestimmungen des Dritten Kapitels und die §§ 134 und 140 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung der besonderen Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen ...


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