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§ 95 - Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)

Artikel 1 G. v. 27.12.2003 BGBl. I S. 3022, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-12 Sozialgesetzbuch
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§ 95 Feststellung der Sozialleistungen



1Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. 2Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. 3Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

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Zitierungen von § 95 SGB XII

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 95 SGB XII verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB XII selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 131 SGB XII Übergangsregelung aus Anlass des Wohngeld-Plus-Gesetzes (vom 01.01.2023)
... nicht verpflichtet, Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz in Anspruch zu nehmen. (2) § 95 Satz 1 findet in den Fällen nach Absatz 1 keine ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Wohngeld-Plus-Gesetz
G. v. 05.12.2022 BGBl. I S. 2160
Artikel 4 WoGPlusG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... nicht verpflichtet, Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz in Anspruch zu nehmen. (2) § 95 Satz 1 findet in den Fällen nach Absatz 1 keine ...