(1) 1Zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe ist verpflichtet, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres für sich oder andere durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten die Voraussetzungen für die Leistungen der Sozialhilfe herbeigeführt hat. 2Zum Kostenersatz ist auch verpflichtet, wer als leistungsberechtigte Person oder als deren Vertreter die Rechtswidrigkeit des der Leistung zu Grunde liegenden Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. 3Von der Heranziehung zum Kostenersatz kann abgesehen werden, soweit sie eine Härte bedeuten würde.
(2)
1Eine nach Absatz 1 eingetretene Verpflichtung zum Ersatz der Kosten geht auf den Erben über.
2§ 102 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.
(3)
1Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Leistung erbracht worden ist.
2Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.
3Der Erhebung der Klage steht der Erlass eines Leistungsbescheides gleich.
Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
V. v. 11.02.1988 BGBl. I S. 150; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
G. v. 02.12.2006 BGBl. I S. 2670