Erstattungsansprüche der Träger der Sozialhilfe gegen andere Leistungsträger nach §
104 des
Zehnten Buches gehen einer Übertragung, Pfändung oder Verpfändung des Anspruchs vor, auch wenn sie vor Entstehen des Erstattungsanspruchs erfolgt sind.
G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874