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§ 116 - Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)

Artikel 1 G. v. 27.12.2003 BGBl. I S. 3022, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-12 Sozialgesetzbuch
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§ 116 Beteiligung sozial erfahrener Dritter



(1) Soweit Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt, sind vor dem Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften sozial erfahrene Dritte zu hören, insbesondere aus Vereinigungen, die Bedürftige betreuen, oder aus Vereinigungen von Sozialleistungsempfängern. *)

(2) Soweit Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt, sind vor dem Erlass des Verwaltungsaktes über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe Dritte, wie sie in Absatz 1 bezeichnet sind, beratend zu beteiligen.


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*)
Anm. d. Red.: abweichendes Landesrecht Berlin siehe B. v. 10. August 2018 (BGBl. I S. 1311)



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Frühere Fassungen von § 116 SGB XII

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.07.2016 (10.08.2018)Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Berlin)
vom 10.08.2018 BGBl. I S. 1311

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 116 SGB XII

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 116 SGB XII verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB XII selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Artikel 3 EGRBEG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
...  § 40 Verordnungsermächtigung". c) Nach der Angabe zu § 116 wird folgende Angabe zu § 116a eingefügt: „§ 116a Rücknahme ... 27 Absatz 2 Satz 2 und 3" ersetzt. 35. Nach § 116 wird folgender § 116a eingefügt: „§ 116a Rücknahme von ...

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Berlin)
B. v. 10.08.2018 BGBl. I S. 1311
Bekanntmachung LRAbwBek
... Abweichung d) Tag des Inkrafttretens § 116 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialge- setzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, ...