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§ 121 - Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)

Artikel 1 G. v. 27.12.2003 BGBl. I S. 3022, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-12 Sozialgesetzbuch
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§ 121 Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel



Zur Beurteilung der Auswirkungen des Dritten und Fünften bis Neunten Kapitels und zu deren Fortentwicklung werden Erhebungen über

1.
die Leistungsberechtigten, denen

a)
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel (§§ 27 bis 40),

b)
Hilfen zur Gesundheit nach dem Fünften Kapitel (§§ 47 bis 52),

c)
(aufgehoben)

d)
Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel (§§ 61 bis 66),

e)
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem Achten Kapitel (§§ 67 bis 69) und

f)
Hilfe in anderen Lebenslagen nach dem Neunten Kapitel (§§ 70 bis 74)

geleistet wird,

2.
die Einnahmen und Ausgaben der Träger der Sozialhilfe nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel

als Bundesstatistik durchgeführt.





 

Frühere Fassungen von § 121 SGB XII

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 13 Bundesteilhabegesetz (BTHG)
vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3234
aktuell vorher 01.01.2015Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
vom 20.12.2012 BGBl. I S. 2783
aktuell vorher 07.12.2006Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 02.12.2006 BGBl. I S. 2670
aktuellvor 07.12.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 121 SGB XII

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 121 SGB XII verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB XII selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 122 SGB XII Erhebungsmerkmale (vom 01.01.2024)
... Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 121 Nummer 1 Buchstabe a sind für Leistungsberechtigte, denen Leistungen nach dem Dritten Kapitel für mindestens ... Gemeinschaft. (2) (aufgehoben) (3) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 121 Nummer 1 Buchstabe b bis f sind für jeden Leistungsberechtigten: 1. Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, ... nach Teil 2 des Neunten Buches. (4) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung nach § 121 Nummer 2 sind: Art des Trägers, Ausgaben für Leistungen in und außerhalb von ...
§ 123 SGB XII Hilfsmerkmale (vom 01.01.2024)
... Hilfsmerkmale für Erhebungen nach § 121 sind 1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen, 2. für die ...
§ 125 SGB XII Auskunftspflicht (vom 01.01.2024)
... Für die Erhebungen nach § 121 besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach § 123 Absatz 1 Nummer 3 sowie die ...
§ 126 SGB XII Übermittlung, Veröffentlichung (vom 01.01.2016)
... den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen nach § 121 übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. ... Ämter der Länder stellen dem Statistischen Bundesamt zu den Erhebungen nach § 121 *) für Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der ...
§ 128 SGB XII Zusatzerhebungen (vom 01.01.2015)
... nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel, die nicht durch die Erhebungen nach § 121 Nummer 1 erfasst sind, können bei Bedarf Zusatzerhebungen als Bundesstatistiken ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 13 BTHG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2020 (vom 01.01.2020)
... nach Teil 2 des Neunten Buches bezogen werden oder wurden." 36. § 121 Nummer 1 Buchstabe c wird aufgehoben. 37. § 122 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) ...

Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2783
Artikel 1 SGBXIIÄndG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
...  „§ 46b Zuständigkeit". f) Vor der Angabe zu § 121 wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt: „Erster Abschnitt ... für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel". g) Die Angabe zu § 121 wird wie folgt gefasst: „§ 121 Bundesstatistik für das Dritte und ... g) Die Angabe zu § 121 wird wie folgt gefasst: „§ 121 Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel". h) Nach ... § 98 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. 11. Vor § 121 wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt: „Erster Abschnitt ... für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel". 12. § 121 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 121 Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel". b) Im ... geändert: a) In Absatz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 121 Nummer 1" durch die Angabe „§ 121 Nummer 1" ersetzt. b) Absatz 2 ... Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 121 Nummer 1" durch die Angabe „§ 121 Nummer 1" ersetzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) In Absatz 3 werden ... c) In Absatz 3 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „§ 121 Nummer 1 Buchstabe c bis g" durch die Wörter „§ 121 Nummer 1 Buchstabe b bis ... Wörter „§ 121 Nummer 1 Buchstabe c bis g" durch die Wörter „§ 121 Nummer 1 Buchstabe b bis f" ersetzt. d) In Absatz 4 wird die Angabe „§ ... Nummer 1 Buchstabe b bis f" ersetzt. d) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 121 Nummer 2" durch die Angabe „§ 121 Nummer 2" ersetzt. 14. § ... d) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 121 Nummer 2" durch die Angabe „§ 121 Nummer 2" ersetzt. 14. § 123 wird wie folgt geändert: a) ... nach dem Wort „Hilfsmerkmale" die Wörter „für Erhebungen nach § 121 " eingefügt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 122 Absatz 1 ... a) In Satz 1 wird nach dem Wort „Erhebungen" die Angabe „nach § 121 " eingefügt. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die ... a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Ergebnissen" die Angabe „nach § 121 " eingefügt. b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Statistischem ... „Statistischem Bundesamt" die Wörter „zu den Erhebungen nach § 121 " eingefügt. 18. In § 128 werden die Wörter „Dritten bis ... „Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel" sowie die Angabe „§ 121 Nummer 1" durch die Angabe „§ 121 Nummer 1" ersetzt. 19. Nach ... Kapitel" sowie die Angabe „§ 121 Nummer 1" durch die Angabe „§ 121 Nummer 1" ersetzt. 19. Nach § 128 wird folgender Zweiter Abschnitt ... über Einnahmen und Ausgaben nach dem Vierten Kapitel Die Erhebungen nach § 121 Nummer 2 in Verbindung mit § 122 Absatz 4 in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung ...

Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 02.12.2006 BGBl. I S. 2670
Artikel 1 SGB12uaÄndG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... und die minderjährigen unverheirateten Kinder geleistet wurden." 23. § 121 wird wie folgt gefasst: „§ 121 Bundesstatistik Zur Beurteilung ... wurden." 23. § 121 wird wie folgt gefasst: „§ 121 Bundesstatistik Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Buches und zu seiner ... 3 werden wie folgt gefasst: „(1) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung nach § 121 Nr. 1 Buchstabe a sind: 1. für Leistungsberechtigte, denen Leistungen nach dem ... Wohnraums, Art des Trägers. (2) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung nach § 121 Nr. 1 Buchstabe b sind: Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Wohngemeinde und Gemeindeteil, Art des ... Anspruch genommenen Einkommen. (3) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 121 Nr. 1 Buchstabe c bis g sind für jeden Leistungsberechtigten: 1. Geschlecht, ...

Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 1 SGBXIIuXIVÄndG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 121 Nummer 1 Buchstabe a sind für Leistungsberechtigte, denen Leistungen nach dem Dritten Kapitel für mindestens ...