§ 129 - Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)

Artikel 1 G. v. 27.12.2003 BGBl. I S. 3022, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-12 Sozialgesetzbuch
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§ 129 Verordnungsermächtigung


§ 129 hat 4 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann für Zusatzerhebungen nach § 128 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere regeln über

a)
den Kreis der Auskunftspflichtigen nach § 125 Abs. 2,

b)
die Gruppen von Leistungsberechtigten, denen Hilfen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel geleistet werden,

c)
die Leistungsberechtigten, denen bestimmte einzelne Leistungen der Hilfen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel geleistet werden,

d)
den Zeitpunkt der Erhebungen,

e)
die erforderlichen Erhebungs- und Hilfsmerkmale im Sinne der §§ 122 und 123 und

f)
die Art der Erhebung (Vollerhebung oder Zufallsstichprobe).


Text in der Fassung des Artikels 314 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020

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Frühere Fassungen von § 129 SGB XII

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 314 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 01.01.2015Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
vom 20.12.2012 BGBl. I S. 2783
aktuell vorher 07.12.2006Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 02.12.2006 BGBl. I S. 2670
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 266 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 129 SGB XII

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 129 SGB XII verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB XII selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2783
Artikel 1 SGBXIIÄndG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... 128h Datenübermittlung, Veröffentlichung". i) Vor der Angabe zu § 129 wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt: „Dritter Abschnitt ... auf die einzelnen Gemeinden bezogen veröffentlicht werden." 20. Vor § 129 wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt: „Dritter Abschnitt ... „Dritter Abschnitt Verordnungsermächtigung". 21. In § 129 Buchstabe b und c werden jeweils die Wörter „Dritten bis Neunten" durch die ...

Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 02.12.2006 BGBl. I S. 2670
Artikel 1 SGB12uaÄndG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, § 122 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1" ersetzt. 28. § 129 wird wie folgt gefasst: „§ 129 Verordnungsermächtigung Das ... 3 Nr. 1" ersetzt. 28. § 129 wird wie folgt gefasst: „§ 129 Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 266 9. ZustAnpV Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch
... gestrichen. 2. In den §§ 69 und 96 Abs. 2, § 119 Satz 1 und § 129 werden jeweils die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung" durch die Wörter ...


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