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§ 131 - Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)

Artikel 1 G. v. 27.12.2003 BGBl. I S. 3022, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-12 Sozialgesetzbuch
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§ 131 Übergangsregelung aus Anlass des Wohngeld-Plus-Gesetzes



(1) Abweichend von § 2 sind Leistungsberechtigte für am 31. Dezember 2022 laufende Bewilligungszeiträume oder Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2023 beginnen, nicht verpflichtet, Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz in Anspruch zu nehmen.

(2) § 95 Satz 1 findet in den Fällen nach Absatz 1 keine Anwendung.


Text in der Fassung des Artikels 4 Wohngeld-Plus-Gesetz G. v. 5. Dezember 2022 BGBl. I S. 2160 m.W.v. 1. Januar 2023



 

Frühere Fassungen von § 131 SGB XII

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 4 Wohngeld-Plus-Gesetz
vom 05.12.2022 BGBl. I S. 2160
aktuell vorher 01.01.2015Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
vom 20.12.2012 BGBl. I S. 2783
aktuell vorher 01.01.2011 (25.06.2011)Artikel 3b Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
vom 20.06.2011 BGBl. I S. 1114
aktuell vorher 01.01.2011 (29.03.2011)Artikel 3 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
vom 24.03.2011 BGBl. I S. 453
aktuellvor 01.01.2011 (29.03.2011)früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 131 SGB XII

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 131 SGB XII verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB XII selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1114
Artikel 3b BVGuaÄndG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
...  131 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember ...

Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2783
Artikel 1 SGBXIIÄndG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
...  j) Die Angabe zu § 131 wird wie folgt gefasst: „§ 131 Übergangsregelung für die ... j) Die Angabe zu § 131 wird wie folgt gefasst: „§ 131 Übergangsregelung für die Statistik über Einnahmen und Ausgaben nach dem Vierten ... die Wörter „Dritten und Fünften bis Neunten" ersetzt. 22. § 131 wird wie folgt gefasst: „§ 131 Übergangsregelung für die ... Neunten" ersetzt. 22. § 131 wird wie folgt gefasst: „§ 131 Übergangsregelung für die Statistik über Einnahmen und Ausgaben nach dem Vierten ...

Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Artikel 3 EGRBEG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... 116a Rücknahme von Verwaltungsakten". d) Die Angabe zu § 131 wird wie folgt gefasst: „§ 131 Übergangsregelung zur Erbringung von ... d) Die Angabe zu § 131 wird wie folgt gefasst: „§ 131 Übergangsregelung zur Erbringung von Leistungen für Bildung und Teilhabe".  ... 5" durch die Wörter „§ 42 Nummer 1 bis 5" ersetzt. 38. § 131 wird wie folgt gefasst: „§ 131 Übergangsregelung zur Erbringung von ... 1 bis 5" ersetzt. 38. § 131 wird wie folgt gefasst: „§ 131 Übergangsregelung zur Erbringung von Leistungen für Bildung und Teilhabe (1) ...

Wohngeld-Plus-Gesetz
G. v. 05.12.2022 BGBl. I S. 2160
Artikel 4 WoGPlusG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In dem Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 131 wie folgt gefasst: „§ 131 Übergangsregelung aus Anlass des ... 1. In dem Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 131 wie folgt gefasst: „ § 131 Übergangsregelung aus Anlass des Wohngeld-Plus-Gesetzes". 2. § 131 wird ... 131 Übergangsregelung aus Anlass des Wohngeld-Plus-Gesetzes". 2. § 131 wird wie folgt gefasst: „§ 131 Übergangsregelung aus Anlass des ... Wohngeld-Plus-Gesetzes". 2. § 131 wird wie folgt gefasst: „ § 131 Übergangsregelung aus Anlass des Wohngeld-Plus-Gesetzes (1) Abweichend von § ...