Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 20 SGB XII vom 01.08.2006

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 8 EGRBEG am 1. August 2006 und Änderungshistorie des SGB XII

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 20 SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2006 geltenden Fassung
§ 20 SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Eheähnliche Gemeinschaft


(Text alte Fassung)

Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. § 36 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

1 Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. 2 § 39 gilt entsprechend.

 

Anzeige