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Änderung § 134 SGB XII vom 01.01.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 134 SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 134 SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 134 Übergangsregelung für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufe 6


(Text neue Fassung)

§ 134 Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2023


vorherige Änderung

Abweichend von § 28a ist die Regelbedarfsstufe 6 der Anlage zu § 28 nicht mit dem sich nach der Verordnung nach § 40 ergebenden Prozentsatz fortzuschreiben, solange sich durch die entsprechende Fortschreibung des Betrages nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes kein höherer Betrag ergeben würde.



(1) 1 Die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 3 zum 1. Januar 2023 beträgt 4,54 Prozent. 2 Die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 4 zum 1. Januar 2023 beträgt 6,9 Prozent. 3 Die Anlage zu § 28 ist zum 1. Januar 2023 zu ergänzen.

(2) 1 Die Veränderungsrate für
die Fortschreibung der Bedarfe nach § 34 Absatz 3 für das Jahr 2023 beträgt 11,75 Prozent. 2 Die Anlage zu § 34 ist zum 1. Januar 2023 zu ergänzen.

(heute geltende Fassung)