Änderung § 116a SGB XII vom 01.04.2011

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§ 116a SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2011 geltenden Fassung
§ 116a SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 8 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824, 2718
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 116a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 116a Rücknahme von Verwaltungsakten


vorherige Änderung

 


§ 44 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass

1. rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraumes beantragt wird,

2. anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.

 



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