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Änderung § 144 SGB XII vom 01.01.2018

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§ 144 SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 144 SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 760
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 144 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 144 Einmalzahlung für den Monat Juli 2022


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1 Leistungsberechtigte, denen für den Monat Juli 2022 Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel gezahlt werden und deren Regelsatz sich nach der Regelbedarfsstufe 1, 2 oder 3 der Anlage zu § 28 ergibt, erhalten für diesen Monat zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro. 2 Leistungsberechtigten, für die die Regelbedarfsstufe 3 gilt, ist die Leistung nach Satz 1 zusammen mit dem Barbetrag nach § 27b Absatz 3 oder § 27c Absatz 3 auszuzahlen; die Einmalzahlungen für Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel sind Bruttoausgaben nach § 46a Absatz 2 Satz 1.