§ 57 SGB XII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 57 SGB XII n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234, 2019 BGBl. I S. 1948 |
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(Text alte Fassung) § 57 Trägerübergreifendes Persönliches Budget | (Text neue Fassung)§ 57 (aufgehoben) |
1 Leistungsberechtigte nach § 53 können auf Antrag Leistungen der Eingliederungshilfe auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erhalten. 2 § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 des Neunten Buches sind insoweit anzuwenden. |