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Änderung § 144 SGB XII vom 01.01.2020

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§ 144 SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 144 SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 760
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 144 Gesamtplan


(Text neue Fassung)

§ 144 Einmalzahlung für den Monat Juli 2022


vorherige Änderung

(1) Der Träger der Sozialhilfe stellt unverzüglich nach der Feststellung der Leistungen einen Gesamtplan insbesondere zur Durchführung der einzelnen Leistungen oder einer Einzelleistung auf.

(2) 1 Der Gesamtplan dient der Steuerung, Wirkungskontrolle
und Dokumentation des Teilhabeprozesses. 2 Er geht der Leistungsabsprache nach § 12 vor. 3 Er bedarf der Schriftform und soll regelmäßig, spätestens nach zwei Jahren, überprüft und fortgeschrieben werden.

(3) Bei
der Aufstellung des Gesamtplanes wirkt der Träger der Sozialhilfe zusammen mit

1. dem Leistungsberechtigten,

2. einer Person ihres Vertrauens und

3. den im Einzelfall Beteiligten, insbesondere mit

a) dem behandelnden Arzt,

b) dem Gesundheitsamt,

c) dem Landesarzt,

d) dem Jugendamt und

e) den Dienststellen
der Bundesagentur für Arbeit.

(4) Der Gesamtplan enthält neben den Inhalten nach § 19 des Neunten Buches mindestens

1.
die im Rahmen der Gesamtplanung eingesetzten Verfahren und Instrumente sowie die Maßstäbe und Kriterien der Wirkungskontrolle einschließlich des Überprüfungszeitpunkts,

2.
die Aktivitäten der Leistungsberechtigten,

3. die Feststellungen über die verfügbaren und aktivierbaren Selbsthilferessourcen des Leistungsberechtigten sowie über Art, Inhalt, Umfang und Dauer der zu erbringenden Leistungen,

4. die Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts
nach § 9 im Hinblick auf eine pauschale Geldleistung und

5.
die Erkenntnisse aus vorliegenden sozialmedizinischen Gutachten.

(5) Der Träger der Sozialhilfe hat der leistungsberechtigten Person Einsicht in den Gesamtplan zu gestatten.




1 Leistungsberechtigte, denen für den Monat Juli 2022 Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel gezahlt werden und deren Regelsatz sich nach der Regelbedarfsstufe 1, 2 oder 3 der Anlage zu § 28 ergibt, erhalten für diesen Monat zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro. 2 Leistungsberechtigten, für die die Regelbedarfsstufe 3 gilt, ist die Leistung nach Satz 1 zusammen mit dem Barbetrag nach § 27b Absatz 3 oder § 27c Absatz 3 auszuzahlen; die Einmalzahlungen für Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel sind Bruttoausgaben nach § 46a Absatz 2 Satz 1.

(heute geltende Fassung)