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Änderung § 27c SGB XII vom 01.01.2020

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§ 27c SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 27c SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2135
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 27c Sonderregelung für den Lebensunterhalt


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Für Leistungsberechtigte, die

1. minderjährig sind,
nicht in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 leben und denen Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches über Tag und Nacht erbracht werden oder

2. volljährig sind und für die § 134 Absatz 4 des Neunten Buches anzuwenden ist, weil ihnen Leistungen der schulischen Ausbildung für einen Beruf nach § 112 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in besonderen Ausbildungsstätten für Menschen mit Behinderungen über Tag und Nacht erbracht werden,

bestimmen sich der notwendige Lebensunterhalt
nach Absatz 2 und der weitere notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 3.

(Text neue Fassung)

(1) Für Leistungsberechtigte, die nicht in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 leben, bestimmen sich der notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 2 und der weitere notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 3, wenn sie

1. minderjährig sind und ihnen
Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches über Tag und Nacht erbracht werden oder

2. volljährig sind und ihnen Leistungen über Tag und Nacht erbracht werden, denen Vereinbarungen nach § 134 Absatz 4 des Neunten Buches zugrunde liegen.

(2) Der notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 umfasst die Bedarfe nach § 27b Absatz 1 Satz 2, darüber hinaus sind Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt mit umfasst, soweit nicht entsprechende Leistungen nach § 75 des Neunten Buches erbracht werden.

(3) Für den weiteren notwendigen Lebensunterhalt gilt § 27b Absatz 2 bis 4.

vorherige Änderung

(4) Der sich nach Absatz 2 ergebende monatliche Betrag für den notwendigen Lebensunterhalt ist bei Leistungsberechtigten nach Absatz 1 Nummer 1 abzüglich der aufzubringenden Mittel nach § 142 Absatz 1 des Neunten Buches und bei Leistungsberechtigten nach Absatz 1 Nummer 2 abzüglich des Unterhalts nach § 142 Absatz 3 des Neunten Buches quartalsweise dem für die Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches zuständigen Träger der Eingliederungshilfe zu erstatten.



(4) Der sich nach Absatz 2 ergebende monatliche Betrag für den notwendigen Lebensunterhalt ist bei Leistungsberechtigten nach Absatz 1 Nummer 1 abzüglich der aufzubringenden Mittel nach § 142 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches sowie bei Leistungsberechtigten nach Absatz 1 Nummer 2 abzüglich der aufzubringenden Mittel nach § 142 Absatz 3 des Neunten Buches quartalsweise dem für die Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches zuständigen Träger der Eingliederungshilfe zu erstatten.

(heute geltende Fassung)