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Änderung § 143 SGB XII vom 01.01.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 143 SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 143 SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2855
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 143 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 143 Übergangsregelung zum Freibetrag für Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten


vorherige Änderung

 


Der Träger der Sozialhilfe hat über Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ohne Berücksichtigung eines eventuellen Freibetrages nach § 82a zu entscheiden, so lange ihm nicht durch eine Mitteilung des Rentenversicherungsträgers oder berufsständischer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen nachgewiesen ist, dass die Voraussetzungen für die Einräumung des Freibetrages vorliegen.

(heute geltende Fassung)