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Änderung § 144 SGB XII vom 01.04.2021

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§ 144 SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2021 geltenden Fassung
§ 144 SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 10.03.2021 BGBl. I S. 335
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 144 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 144 Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie


vorherige Änderung

 


1 Leistungsberechtigte, denen für den Monat Mai 2021 Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel gezahlt werden und deren Regelsatz sich nach der Regelbedarfsstufe 1, 2 oder 3 der Anlage zu § 28 ergibt, erhalten für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro. 2 Leistungsberechtigten, für die die Regelbedarfsstufe 3 gilt, ist die Leistung nach Satz 1 zusammen mit dem Barbetrag nach § 27b Absatz 3 oder § 27c Absatz 3 auszuzahlen; die Einmalzahlungen für Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel sind Bruttoausgaben nach § 46a Absatz 2 Satz 1. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nur, sofern bei Leistungsberechtigten kein für sie gewährtes und an sie unmittelbar ausgezahltes oder weitergeleitetes Kindergeld als Einkommen berücksichtigt wird.