Änderung § 137 SGB XII vom 01.01.2011

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§ 137 SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 137 SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 137 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 137 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch


vorherige Änderung

 


1 Kommt es durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu einer Verminderung des Regelbedarfs nach § 27a Absatz 3 Satz 1 oder § 42 Nummer 1, sind für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2011 bereits erbrachte Regelsätze nicht zu erstatten. 2 Eine Aufrechnung ist unzulässig.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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