§ 124 SGB XII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.12.2006 geltenden Fassung | § 124 SGB XII n.F. (neue Fassung) in der am 07.12.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 02.12.2006 BGBl. I S. 2670 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 124 Periodizität, Berichtszeitraum | (Text neue Fassung)§ 124 Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte |
(1) Die Erhebungen nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d und Abs. 2 werden als Bestandserhebungen jährlich zum 31. Dezember durchgeführt. Die Angaben sind darüber hinaus bei Beginn und Ende der Leistungserbringung sowie bei Änderung der Zusammensetzung der Personengemeinschaft nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d zu erteilen. Die Angaben zu § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e sind ebenfalls zum Zeitpunkt der Beendigung der Leistungserbringung und der Änderung der Zusammensetzung der Personengemeinschaft zu erteilen. | (1) Die Erhebungen nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c und Abs. 2 werden als Bestandserhebungen jährlich zum 31. Dezember durchgeführt. Die Angaben sind darüber hinaus bei Beginn und Ende der Leistungserbringung sowie bei Änderung der Zusammensetzung der Personengemeinschaft nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c zu erteilen. Die Angaben zu § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d sind ebenfalls zum Zeitpunkt der Beendigung der Leistungserbringung und der Änderung der Zusammensetzung der Personengemeinschaft zu erteilen. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Die Erhebung nach § 122 Abs. 1 Nr. 2 wird als Bestandserhebung vierteljährlich zum Quartalsende durchgeführt. (3) Die Erhebungen nach § 122 Abs. 3 und 4 erfolgen jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr. |